Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2020

1. Allgemeines
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen dem Kunden und DJ Knut (folgend: DJ) abgeschlossen wird. Höhere Gewalt, Gewerbeeinstellung, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse entbinden den DJ von der Erfüllung abgeschlossener Verträge.

2 . Angebot
a) Alle Angebote sind, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, stets freibleibend und unverbindlich. Die im Internet, in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen angegebenen Preise und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
b) Die Angebotsfrist ist auf jedem Angebot schriftlich festgehalten und beträgt in der Regel 10 Tage.

3 . Vertragsabschluss
a) Bei jeder Buchung erhält der Kunde einen schriftlichen Vertrag, den er innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurücksenden muss, um die Buchung abzuschließen. Verstreicht die genannte Frist, so ist der DJ nicht weiter an die im Vertrag festgehaltenen Leistungen gebunden.
b) Sollte der im Vertrag festgehaltene Ausführungstermin innerhalb der 14-Tage-Frist liegen, so ist der unterschriebene Vertrag spätestens vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
c) Alle Verträge werden bei Unterzeichnung durch den Kunden und dem DJ, spätestens
jedoch mit der Ausführung der Leistung rechtskräftig.

4 . Widerruf und Rücktritt vom Vertrag
a) Der Kunde kann als Verbraucher/Privatperson den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Angaben von Gründen schriftlich per E-Mail oder per Post widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
b) Ein Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag ist nach Verstreichen der Widerrufsfrist nicht möglich; DJ kann jedoch nach eigenem Ermessen eine Stornierung aus Kulanz vornehmen. Hierbei fallen Stornierungsgebühren nach der folgenden Kostentabelle an:

 

Stornierungszeitraum vor Veranstaltung        Stornierungsgebühr

 

mehr als 6 Monate                                               40 % des im Vertrag festgehaltenen Betrags, mind. jedoch 100 Euro

 

weniger als 6 Monate und

mehr als 3 Monate                                              60 % des im Vertrag festgehaltenen Betrags, mind. jedoch 200 Euro 

 

weniger als 3 Monate und

mehr als 1 Monat(e)                                             80 % des im Vertrag festgehaltenen Betrags, mind. jedoch 300 Euro

 

weniger als 1 Monat                                  90 % des im Vertrag festgehaltenen Betrags

 

5 . Vorauszahlung
c) Als Unternehmer ist generell kein Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag möglich.

a) Falls im Vertrag angegeben, so fällt bei einer Buchung eine Vorauszahlung an; die Hö̈he der Vorauszahlung ist im Vertrag festgehalten. Die Vorauszahlung ist bis zum im Vertrag genannten Termin zu zahlen. In Ausnahmefällen ist eine Zahlung bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich.
b) Bei einem Ausführungstermin innerhalb der 14-Tage-Frist (siehe 3b) ist die Vorauszahlung spätestens bis unmittelbar vor Ausführungsbeginn zu zahlen.
c) Geht die Vorauszahlung nicht binnen der angegebenen Frist ein, so erlischt der geschlossene Vertrag. Dieser Fall wird wie ein Rücktritt vom Vertrag laut 4b gewertet.

6 . Preise, Zahlung und Verzug 
a) Alle Preise verstehen sich in EUR inklusive der zur Zeit gültigen Umsatzsteuer von 19%. Druckfehler und Irrtümer bleiben vorbe halten. Es kommen stets die am Tage der definitiven Buchung gültigen Preise zur Abrechnung.
b) Die vereinbarte Gage ist nach erbrachter Leistung in voller Höhe und ohne Abzüge zu begleichen. Die jeweilige Zahlungsmethode (Barzahlung, Vorauszahlung, Anzahlung, Überweisung) ist im Vertrag entsprechend festgehalten. Bei Überweisung ist ein Zahlungsziel von 10 Tagen auf der Rechnung ausgewiesen.
c) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der DJ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen und weiterhin alle offenen Forderungen zur sofortigen Barzahlung fällig zu stellen oder Schadensersatz zu fordern. Weiterhin ist der DJ berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von 5% pro Mahnung des Bruttorechnungsbetrages zu erheben.
d) Alle durch den Zahlungsverzug bedingten Kosten (Mahngebühren, Verzugszinsen, Inkassogebühren, Gerichtskosten etc.) sind in vollem Umfang durch den Kunden zu begleichen.

7 . Leistungserfüllung
a) Die Leistungserfüllung durch den DJ umfasst die im Vertrag angegebenen Leistungen. Diese umfassen generell das Auflegen von Musik (auch Hintergrundmusik) im vereinbarten Zeitraum. Sollte vom DJ keine Technik gestellt bzw. aufgebaut werden, so ist vom Veranstalter spezielles Equipment (siehe 8b) zu stellen.
b) Falls im Vertrag festgehalten, umfasst die Leistungserbringung die Anlieferung, den Auf- und Abbau sowie den Abtransport von Ton- und Lichttechnik am vereinbarten Veranstaltungsort.
c) Anlieferung und Abtransport finden, sofern nichts anderes vereinbart, direkt vor bzw. nach der Veranstaltung statt. Die Standard- aufbauzeit beträgt ca. 1,5 Stunden; die Standardabbauzeit ca. 1 Stunde. Die genannten Zeiten gelten für Musik- und Lichtanlagen bis ca. 100 Personen. Die genaue Zeit für den Aufbau ist im Vertrag festgehalten und kann bei Mehraufwand und größerer Technik von den zuvor genannten Zeiten abweichen.
d) Falls ein Aufbau/Abbau zu anderen Zeiten gewünscht ist, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine Anfahrts-/Aufwandspauschale von 100,00 EUR pro angebrochene 100 Kilometer an. Sollte der Aufbau bereits einen oder mehrere Tage zuvor erfolgen, so ist der DJ berechtigt, pro Tag einen Mehraufwand von 50% des vereinbarten Preises zu verlangen. Gleiches gilt für den Abbau, wenn dieser nicht unmittelbar nach der Veranstaltung stattfinden kann.
e) Die Discjockey-Tätigkeit beginnt und endet zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten. Die Tätigkeit des DJs beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem Musik- und/oder Sprachbeschallung stattfindet. Auch Hintergrundmusik zählt zur Arbeitszeit des DJs, auch wenn dieser nur eine CD bzw. Playlist vom Laptop ablaufen lässt. Sollte der DJ auf Kundenwunsch früher mit seiner Tätigkeit beginnen oder länger als vereinbart spielen, so wird diese Zeit mit dem im Vertrag vereinbarten Stundensatz berechnet.
f) Sollten einzelne Geräte während des Zeitraumes der Leistungserbringung ausfallen, verringert sich der vereinbarte Endpreis nur um den Einzelpreis des betroffenen Gerä̈ts. Führt dieser Mangel zum kompletten Ausfall der gesamten Anlage und schlagen Regulierungs- versuche durch den DJ fehl, erhöht sich die Haftung höchstens auf den gesamten vereinbarten Preis. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Seiten des Kunden sind in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
g) Bei bereits installierter Musik- und/oder Lichttechnik übernimmt der DJ keine Garantie und Haftung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Anlage. Eventuelle schlechte Qualitä̈t der Beschallung o.ä. sind auf die bereits installierte Technik zurückzuführen und führen nicht zu einer Minderung des zu zahlenden Endpreises. Falls weiteres Equipment durch den DJ an eine bereits bestehende Anlage angeschlossen werden soll, so erstreckt sich die Haftung nur auf die vom DJ installierten Komponenten. Für Schäden, die an bereits vor Ort installierten Geräten entstehen, haftet der DJ nicht; es sei denn, es ist nachweislich durch ihn zu verantworten (bei z.B. grob fahrlässiger Handlungsweise).

8 . Pflichten des Kunden
a) Der Kunde haftet in vollem Umfang für Schäden an der Technik (Musikanlage, Lichtanlage, sonstiges Equipment etc.), die durch Gäste oder ihn selbst entstehen.
b) Bei einer reinen DJ-Buchung (ohne Technik) ist von Seiten des Veranstalters folgendes Equipment zu stellen: zwei (2) CDJ NXS 2, ein (1) Mischpult Pioneer DJM-850 MK2 (oder besser), (wenn gewünscht 2 Turntable Technics), (1) Monitorlautsprecher auf Ohrhö̈he (regelbar am DJ-Mischpult, Booth-Regler). Die Auflistung der Technik ist im Vertrag zusä̈tzlich entsprechend aufgeführt. Sollte anderweitige Technik benötigt werden, so ist diese ebenfalls im Vertrag aufgelistet. Sollte der DJ (oder ein eventuell vermittelter DJ) die vorgenannte bzw. im Vertrag aufgeführte Technik nicht vorfinden, so liegt es im Ermessen des Discjockeys, ob er auflegt oder nicht. Sollte der DJ sich dazu entscheiden, nicht aufzulegen, so ist die im Vertrag festgehaltene Gage trotzdem in voller Höhe zu begleichen.
c) Bei jeder Buchung ist ein Tisch o.ä. bereitzustellen, so dass die entsprechende Zuspieltechnik (CD-Player, Mischpult) problemlos darauf Platz findet. Der Tisch sollte möglichst eine Höhe von mind. 100 cm aufweisen. Die Länge sollte ca. 150 cm betragen, die Breite mind. 50 cm. Die Ablagefläche sollte neben der Zuspieltechnik außerdem Platz für einen Laptop sowie eventuell mitgebrachte CD- Koffer bieten.
d) Der Kunde hat für eine ausreichende Stromversorgung zu sorgen und diese für die Dauer der Veranstaltung zu gewährleisten. Bei kleineren Musik- und Lichtanlagen reicht eine einzeln abgesicherte Steckdose (230V) aus. Hier dürfen keine weiteren Geräte, die viel Strom verbrauchen (z.B. Kühlschränke, Heizplatten) angeschlossen sein. Bei größeren Anlagen werden zwei getrennt abgesicherte Steckdosen (230V) benötigt. Sollte Starkstrom (CEE) benötigt werden, so ist dies im Vertrag festgehalten. Die benötigten Stromquellen sollten in möglichst unmittelbarer Umgebung des DJ-Pultes vorhanden sein. Für Schäden, die durch fehlerhaften Strom (Überspannung, Spannungsabfall etc.) an den vom DJ installierten Geräten entstehen, haftet der Kunde in voller Höhe.
e) Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind in voller Höhe vom Veranstalter zu entrichten. Auf Wunsch wird Ihnen eine Übersicht der gespielten Lieder zur Vorlage bei der GEMA vom DJ ausgehändigt. Falls eine solche Übersicht benötigt wird, ist dies dem DJ vor der Veranstaltung mitzuteilen, so dass er die Möglichkeit hat, die gespielten Lieder zu notieren.
f) Falls im Vertrag festgehalten, ist ein Hotelzimmer bzw. eine Übernachtungsmöglichkeit für den DJ zur Verfügung zu stellen. Eventuell anfallende Kosten für die Übernachtung sind vom Kunden zu tragen.

9 . Anlieferung, Abtransport
a) Der Kunde hat für die Anlieferung und den Abtransport einen geeigneten Parkplatz für LKW, Transporter, PKW (je nach Umfang der Technik) bereitzustellen, so dass ein Be- und Entladen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sowie ohne Gefährdung von dem DJ und Mitarbeitern erfolgen kann. Der Parkplatz muss sich in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsortes befinden.
b) Sollte kein geeigneter Parkplatz vorhanden sein, und der DJ gezwungen sein, verkehrswiderrechtlich zu parken bzw. zu halten, so sind sämtliche Folgekosten (Verwarngelder, Abschleppgebühren etc.) durch den Kunden zu tragen.
c) Der Veranstaltungsort muss möglichst barrierefrei zugänglich sein und dem DJ sowie seinen Mitarbeitern ein problemloses Ein- und Ausladen sowie einen schnellen und unkomplizierten Auf- und Abbau gewährleisten. Sollte dies nicht möglich sein, so ist dies vom Kunden vor Ausführungsbeginn der Leistung mitzuteilen. Der DJ ist in diesem Fall berechtigt, Kosten für einen Mehraufwand zu verlangen (siehe auch 9d).
d) Bei Veranstaltungsorten, die nur schwer zugä̈nglich sind, ist der DJ (auch im Nachhinein) berechtigt, einen Aufbauzuschlag in angemessener Höhe zu erheben. Dieser richtet sich nach Zeit- und Mehraufwand für den Aufbau.

10 . Ü̈bersichtlichkeit, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtstand
Die Ü̈berschriften dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne der vorherstehenden Bestimmungen nicht gültig oder (schwebend) rechtlich unwirksam werden, werden alle übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt werden kann. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem DJ und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Soweit gesetzlich zulässig ist Augsburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.